Über uns

Vereinssatzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins

Kliopolis e.V. – Gesellschaft für historisch-politisches Wissen und Wirken

Präambel
Kliopolis e.V. – Gesellschaft für historisch-politisches Wissen und Wirken ist ein parteipolitisch und konfessionell ungebundener, wissenschaftlich transdisziplinär ausgerichteter Zusammenschluss demokratisch, humanistisch und antifaschistisch gesinnter sowie gemeinwohlorientierter Menschen, die sich aus ganzheitlicher Perspektive geschichts- und gesellschaftspolitisch für die stetige Verbesserung des Bestehenden und die Einrichtung vernünftiger Verhältnisse einsetzen. Dieses Bestreben speist sich aus der festen Überzeugung, dass die Herausbildung einer aufgeklärten und selbstbestimmten Persönlichkeit jedes einzelnen Menschen die unabdingbare Grundlage für eine menschliche und weltoffene Gesellschaft darstellt, die sich zu den Werten des Friedens und der Freiheit sowie der Gleichheit und Solidarität bekennt und gleichzeitig Glück, Wohlstand und Sicherheit gewährleistet. Im Zentrum dieser Orientierung steht mithin stets der Mensch, der sich seiner selbst bewusst ist als soziales, das heißt geschichtliches und politisches, aber auch natürliches Wesen sowie die unveräußerliche und universell geltende Würde des Menschen – weltweit sowie in Vergangenheit und Gegenwart.
Eingedenk dessen lehnt Kliopolis e.V. – Gesellschaft für historisch-politisches Wissen und Wirken Ideologien der Ungleichwertigkeit und Gewalt entschieden ab und setzt sich insbesondere gegen menschenfeindliches Gedankengut, Herabwürdigung und Diskriminierung ein. Die Erlangung, Vermittlung und Verbreitung historisch-politischen Wissens dient in diesem Zusammenhang somit weniger der geistigen Erbauung durch Bildungsbeflissenheit und Gelehrsamkeit rein um ihrer selbst willen und auch nicht anderweitigen zweckrationalen Zielen. Vielmehr geht es darum, einen Beitrag zu nichts Geringerem als der Menschwerdung aller fühlenden, denkenden und handelnden Gesellschaftsmitglieder zu leisten. Wissen in diesem Sinne eines umfassenden Prozesses hat das Ziel, basierend auf Erkenntniswillen, eigenem Denkvermögen und sittlicher Befähigung sowie auf begrifflich fundiertem wie ethisch verantwortungsbewusstem Wirken ein vernünftiges Gemeinwesen erwachsen zu lassen. Folglich möge die angestrebte Aufhebung des Gegensatzes zwischen Theorie und Praxis bzw. zwischen individueller Subjektivität und historisch-gesellschaftlicher Objektivität gleichsam eine fruchtbare Vereinigung sowohl zwischen akademischem Wissenschaftsbetrieb und allgemeiner Bildung als auch zwischen kritischem Denken und vernünftigem Handeln zum Wohle aller Menschen bewirken.
Das gesamte Vereinsleben, die Arbeit der Vereinsorgane sowie aller Mitglieder, Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen richtet sich in Verantwortung vor der deutschen Geschichte und im redlichen Bemühen um eine menschenwürdige Ausgestaltung des politischen Gemeinwesens an diesen Leitlinien aus. In diesem Sinne gibt sich Kliopolis e.V. – Gesellschaft für historisch-politisches Wissen und Wirken hiermit die nachfolgende Satzung:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kliopolis e.V. – Gesellschaft für historisch-politisches Wissen und Wirken (Kurzform: Kliopolis e.V.) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins im Sinne der Abgabenordnung sowie unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundideen ist neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichts-, Politik-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften, der historisch-politischen Volksbildung und internationalen Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ebenso die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. Dies umfasst insbesondere sowohl die Förderung eines aufgeklärten, kritischen und verantwortungsvollen Geschichtsbewusstseins auf dem Gebiet der Vergangenheitsaufarbeitung sowie der Erinnerungs- und Geschichtskultur als auch die Förderung der Demokratisierung und Popularisierung von historisch-politischem Wissen sowie die Stärkung der Urteilskraft, Willensbildung, Entscheidungsfähigkeit, Handlungsmacht und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen in Bezug auf gesellschaftlich bzw. politisch relevante Strukturen, Prozesse und Inhalte.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen – im analogen bzw. digitalen Raum – durch den Verein selbst i.S.d. § 57 der Abgabenordnung durchgeführt werden:
a) Forschungsprojekte und Expertisen auf dem Gebiet der Geschichts-, Politik-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
b) Initiativen, Kampagnen und sonstige öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen zu geschichts- bzw. gesellschaftspolitischen Themen
c) Expertisen, Stellungnahmen und Erklärungen zu geschichts- bzw. gesellschaftspolitischen Themen
d) Fachtagungen, Konferenzen, Seminare und Informationsveranstaltungen
e) Fort- und Weiterbildungen, Workshops und Werkstätten, die thematisch auf eine umfassende Auseinandersetzung mit den Grundprinzipien des demokratischen Staatswesens (als Herrschafts-, Gesellschafts- und Lebensform) sowie der Werte von Frieden und Freiheit, Respekt und Toleranz, Solidarität und internationaler Verständigung ausgerichtet sind
f) Gesprächskreise, Diskussionsrunden und Bürgerforen betreffs Aktivierung der Menschen zu bürgerschaftlichem Engagement innerhalb des demokratischen Staatswesens
g) Vorträge, Publikationen und Ausstellungen
h) Vernetzung und Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Personen, Institutionen und Organisationen im In- und Ausland hinsichtlich eines Wissens- und Erfahrungsaustauschs sowie der Durchführung gemeinschaftlicher Kooperationsprojekte zu geschichts- bzw. gesellschaftspolitischen Themen (unter Berücksichtigung, dass der Verein seine Zwecke selbst, d.h. unmittelbar, verwirklicht und die anderen Kooperationspartner/innen keine Mittel vom Verein erhalten, sofern sie nicht selbst gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind)
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Vereinszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung auch verwirklicht werden durch die Mittelbeschaffung bzw. Mittelweiterleitung zur Förderung der in Absatz (1) genannten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 3 – Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft werden, welche den in § 2 (1) festgelegten Vereinszweck unterstützt. Juristische Personen und Personengesellschaften haben zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, eine/n Vertretungsberechtigte/n sowie eine/n Stellvertreter/in zu benennen.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, der/dem Antragsteller/in die Gründe hierfür mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
(4) Von den Mitgliedern werden jährliche Geldbeiträge erhoben, wobei für die verschiedenen Mitgliedschaften (natürliche Personen, juristische Personen, natürliche Personen mit vermindertem bzw. ohne Einkommen sowie Ehrenmitglieder) unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden können. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
(5) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, jedoch nicht Teil dieser Satzung ist.
(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Fünffache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
(7) Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Beiträge und Gebühren durch Einzugsverfahren einverstanden.
(8) Der Vorstand kann im Einzelfall Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(9) Persönlichkeiten, Institutionen oder Organisationen, die sich im Sinne des in § 2 (1) festgelegten Vereinszwecks in herausragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entweder auf unbestimmte Zeit oder für eine jeweils befristete Dauer zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Diese sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit, genießen jedoch die vollen Rechte wie alle anderen Mitglieder.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person oder Personengesellschaft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder die Zustellung der o.g. Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein dauerhaft nicht nachkommt oder in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Dazu zählt insbesondere ein Zuwiderhandeln gegen den in § 2 (1) festgelegten Vereinszweck, den in der Präambel formulierten Grundideen oder anderweitig vereinsschädliches Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt.

§ 5 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tagt in der Regel als Präsenzveranstaltung, kann in begründeten Ausnahmefällen jedoch auch als Video- bzw. Telefonkonferenz abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
b) Beschlussfassung über den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes bzw. – soweit vorhanden – der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Feststellung der Beitragsordnung
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten Vorsitzenden – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzenden – mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen sowie unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte seitens des Mitgliedes dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Ersten Vorsitzenden – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzenden – einzuberufen, wenn diese nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte hat der Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt dreißig Tage.
(5) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Ersten Vorsitzenden – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzenden – geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Ein/e Versammlungsleiter/in ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Die/Der gewählte Versammlungsleiter/in kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(6) Über die Mitgliederversammlungen sind binnen vierzehn Tagen Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind. Diese sind von der/dem Schriftführer/in anzufertigen und sowohl von dieser/diesem als auch von der/dem Ersten Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzende bzw. der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Die/Der Schriftführer/in wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden oder per Video- bzw. Telefonkonferenz teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit bzw. Teilnahme von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen, wobei jedes Mitglied nur jeweils ein einziges Mitglied vertreten kann.
(9) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Drittel der persönlich anwesenden bzw. per Video- bzw. Telefonkonferenz teilnehmenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.

§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus der/dem Ersten Vorsitzenden, der/dem Zweiten Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Diese bilden das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Im Vorstand müssen mindestens zwei Geschlechter vertreten sein.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er bestimmt nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Vereinsarbeit und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(5) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, welche die Bezeichnung „Beisitzer/in“ tragen. Diese sind stimmberechtigt, aber nicht zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
(7) Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr und beruft seine jeweilige Sitzung mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Diese findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt, kann in begründeten Ausnahmefällen jedoch auch als Video- bzw. Telefonkonferenz abgehalten werden. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die/den Ersten Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist von der/dem Ersten Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstandsmitglieder zu übermitteln.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem in § 5 (10) beschriebenen Verfahren mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Bedarfsfall kann der Vorstand auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels Abstimmung in Textform Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden oder per Video- bzw. Telefonkonferenz teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Vorstandsmitglieder können sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wobei jedes Vorstandsmitglied nur jeweils ein einziges Vorstandsmitglied vertreten kann.
(10) Über die Vorstandssitzungen sind binnen vierzehn Tagen Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind. Diese sind von jeweils einem Vorstandsmitglied anzufertigen und sowohl von diesem als auch von der/dem Ersten Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber bestimmen, dass einzelnen Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Über die Höhe einer solchen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(12) Zur Bewältigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung als besondere/n Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 7 – Geschäftsbericht, Rechnungsprüfung
(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand oder – soweit vorhanden – die/der Geschäftsführer/in den jährlichen Geschäftsbericht ab. Außerdem legt die/der Schatzmeister/in Rechnung und lässt die Rechnungslegung durch die Mitgliederversammlung genehmigen.
(2) Im ersten Kalendervierteljahr werden die Kassen, Konten, Belege sowie die Buchführung für das vorangegangene Geschäftsjahr durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer/innen geprüft.
(3) Die beiden Kassenprüfer/innen werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer/innen können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine auswärtige Rechnungsprüfung in Auftrag gegeben werden.

§ 8 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder die rein redaktioneller Art sind, können vom Vorstand ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Von den entsprechenden Änderungen sind die Mitglieder jedoch alsbald zu unterrichten.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 (1) dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auswahl der Institution hat zusammen mit Beschluss über die Auflösung des Vereins zu erfolgen. Vor der Vermögensübertragung ist von dem für die übernehmende Institution zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber einzuholen, dass sie gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist.

Diese Satzung wurde am 14. September 2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.